Anti-Doping Bestimmungen

Die nachfolgenden Anti-Doping-Bestimmungen sind wesentlicher Bestandteil des Vertragsschlusses zwischen der MAGLES GmbH und allen Mitglieder*innen der sogenannten “EVO LEAGUE”.

PRÄAMBEL

Die MAGLES GmbH verschreibt sich mit ihrem Produkt “EVO LEAGUE” der Konzeption, Organisation und Durchführung sowie der Vermarktung, Förderung und Unterstützung zur Ausführung von dopingfreien Sport-Wettkämpfen im Breitensport; insbesondere im Fitness- und Kraftsportbereich. Die nachfolgenden Anti-Doping-Bestimmungen der MAGLES GmbH zur “EVO LEAGUE” sollen hierbei nicht nur dopingfreie Wettkämpfe sicherstellen, sondern auch das Recht der Athleteninnen auf Teilnahme an einem dopingfreien Sport, Fairness und Gleichbehandlung im sportlichen Wettkampf als auch die Gesundheit aller Athletinnen schützen. Darüber hinaus sollen koordinierte und wirksame Anti-Doping-Maßnahmen mit wirksamen Dopingkontroll-, Ermittlungs- und Sanktionssystemen sichergestellt werden. Mit der Durchführung der Anti-Doping-Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anti-Doping-Bestimmung wird vollumfänglich ein externes und unabhängiges Drittunternehmen bevollmächtigt. Das externe und unabhängige Drittunternehmen ist zum Zeitpunkt 01/2023 die Global Quality Sports GmbH vertreten von Ihrem Geschäftsführer Michael Jablomski.

Alle Athleteninnen, die an im Zusammenhang mit der EVO LEAGUE stattfindenden Wettkämpfen teilnehmen, müssen vor dem jeweiligen Wettkampf eine Mitgliedschaft bei der EVO LEAGUE abschließen bzw. bereits Mitglied der EVO LEAGUE sein und stimmen mit Abschluss der Mitgliedschaft automatisch diesen Anti-Doping-Bestimmungen zu. Es besteht kein Widerrufsrecht. Derdie Athlet*in versichert zudem vor Anmeldung in der EVO LEAGUE (zehn) 10 Jahre keinen Gebrauch von Verbotenen Substanzen oder Verbotenen Methoden gemacht zu haben und damit seinen*ihren Sport dopingfrei zu betreiben.

- Die Mitgliederinnen der EVO LEAGUE werden nachfolgend als Athletin bezeichnet -

ARTIKEL 1 DEFINITION DES BEGRIFFS DOPING

Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend in Artikel 2 festgelegten Verstöße gegen diese Anti-Doping-Bestimmungen.

ARTIKEL 2 VERSTÖSSE GEGEN ANTI-DOPING-BESTIMMUNGEN

Als Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen gelten:

  • 2.1 Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines*r Athleten*in
    • 2.1.1 Es ist die persönliche Pflicht der Athleten*innen, dafür zu sorgen, dass keine Verbotenen Substanzen in ihren Körper gelangen. Athleten*innen sind für jede Verbotene Substanz oder ihre Metaboliten oder Marker verantwortlich, die in ihrer Probe gefunden werden. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder bewusster Gebrauch aufseiten der Athleten*innen nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 zu begründen.
    • 2.1.2 Ein ausreichender Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 ist in einem der nachfolgenden Fälle gegeben: a) Das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines*r Athleten*in, wenn der*die Athlet*in auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiert wird; oder b) wenn die B-Probe des*der Athleten*in analysiert wird und das Analyseergebnis das Vorhandensein der Verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe des*der Athleten*in bestätigt.
    • 2.1.3 Mit Ausnahme solcher Substanzen, die in der Verbotsliste ausdrücklich festgelegt sind, begründet das Vorhandensein jeglicher gemeldeten Menge einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines*r Athleten*in einen Verstoß gegen diese Anti-Doping-Bestimmung.
  • 2.2 Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode durch eine*n Athleten*in
    • 2.2.1 Es ist die persönliche Pflicht der Athleten*innen, dafür zu sorgen, dass keine Verbotene Substanz in ihre Körper gelangt und dass keine Verbotene Methode gebraucht wird. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder bewusster Gebrauch aufseiten des*der Athleten*in nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen wegen des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode zu begründen.
    • 2.2.2 Der Erfolg oder der Misserfolg des Gebrauchs einer Verbotenen Substanz oder einer Verbotenen Methode ist nicht maßgeblich. Es ist ausreichend, dass die Verbotene Substanz oder die Verbotene Methode gebraucht oder ihr Gebrauch versucht wurde, um einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zu begehen.
    • 2.2.3 Der Gebrauch oder versuchte Gebrauch einer Verbotenen Substanz gemäß Art. 2.2, kann auch durch andere verlässliche Mittel nachgewiesen werden, z.B. durch das Geständnis eines*einer Athlet*in.
  • 2.3 “Weigerung” einer Kontrolle durch einen*e Athlet*in. Hierzu zählen:
    • Umgehung der Probenahme durch eine*n Athleten*in oder
    • die Weigerung, eine Kontrolle durchzuführen oder
    • das Verlassen / Abbrechen der Durchführung einer Dopingkontrolle oder
    • Unterlassen eines*r Athleten*in, sich nach entsprechender Benachrichtigung durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person einer Probenahme zu unterziehen, sich einer Probenahme zu unterziehen.

ARTIKEL 3 DOPINGNACHWEIS

  • 3.1 Die EVO LEAGUE trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Anti-Doping-Bestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass die EVO LEAGUE überzeugend nachweisen kann, dass ein Verstoß gegen diese Anti-Doping-Bestimmung vorliegt. Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die gleich hohe Wahrscheinlichkeit, jedoch gering

ARTIKEL 4 DIE VERBOTSLISTE

  • 4.1 Die jeweils aktuelle „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden“ der EVO LEAGUE basiert auf Verbotsliste der WADA/NADA und wird auf der Webseite der EVO LEAGUE (Link) verlinkt bzw. ist stets abrufbar unter: Link 1 und Link 2). Sie ist Bestandteil dieser Anti-Doping-Bestimmung. Alle Athlet*innen müssen sich von den Verbotenen Substanzen und Methoden gemäß der jeweils gültigen „Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden“ selbst Kenntnis verschaffen.
  • 4.2 Die EVO LEAGUE stellt keine eigenen medizinischen Ausnahmegenehmigungen aus, erkennt jedoch auf Antrag und ggf. unter Vorbehalt einer eigenen Prüfung im konkreten Einzelfall, medizinische Ausnahmegenehmigungen, die von national und international anerkannten Verbänden und Vereinen nach den Vorgaben des International Standard for Therapeutic Use Exemptions (TUE) und/oder dem Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen ausgestellt sind, an. Einen Anspruch auf eine solche Anerkennung gibt es ausdrücklich nicht. Die Stellung eines rückwirkenden Antrags zur Anerkennung ist ausgeschlossen.

ARTIKEL 5 DOPINGKONTROLLEN

  • 5.1 Zweck von Dopingkontrollen, Visiten und Ermittlungen
    Dopingkontrollen, Visiten und Ermittlungen werden ausschließlich zum Zwecke der Anti-Doping-Arbeit durchgeführt. Sie werden im Einklang mit den Vorschriften des International Standards for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen durchgeführt. Dopingkontrollen werden durchgeführt, um analytisch nachzuweisen, ob der*die Athlet*in gegen Artikel 2.1 oder Artikel 2.2 verstoßen hat. Die Dopingkontrollen – egal ob im Rahmen einer Wettkampf- oder Trainingskontrolle – setzen sich zusammen aus einem Urin-Test sowie gegebenenfalls einem Bluttest, einer Haaranalyse oder einer eingehenden, körperlichen Untersuchung, auch im Rahmen von unangekündigten Visiten bei den Athleten*innen, um etwaige Hinweise auf den Gebrauch von Verbotenen Substanzen oder den Einsatz von Verbotenen Methoden (z.B. Infusionen) zu erkennen.
  • 5.2 Maßnahmen, Zuständigkeit für Organisation u. Durchführung von Dopingkontrollen
    • 5.2.1 Die Maßnahmen (nachfolgend auch Dopingkontrollen genannt) zur Sicherung dieser Anti-Doping-Bestimmungen bestehen aus
      • unangekündigten Trainingskontrollen (sog. Out-Of-Competition-Tests),
      • Wettkampfkontrollen und
      • unangekündigte Visiten, bei denen eine Befragung des*der Athleten*in durchgeführt wird und je nach Ermessen des bevollmächtigten Drittunternehmens, auch eine eingehende körperliche Untersuchung und /oder eine Probeentnahme. Wenn erforderlich, verpflichtet sich der*die Athlet*in dem bevollmächtigten Drittunternehmen zur Durchführung der Visite, Zugang zu seinen* ihren privaten Räumlichkeiten zu gewähren.
    • 5.2.2 Das von der EVO LEAGUE für sämtliche Anti-Doping-Maßnahmen bevollmächtigte Drittunternehmen (Stand 01/2023 Global Quality Sports GmbH – siehe auch Präambel) übernimmt die vollständige und eigenverantwortliche Organisation und Durchführung dieser Maßnahmen bei allen Athleten*innen und ist berechtigt, die Maßnahmen bei allen Athleten*innen der EVO LEAGUE durchzuführen.
    • 5.2.3 Das bevollmächtigte Drittunternehmen wählt die zu kontrollierenden Athleten*innen nach eigenem Ermessen aus. Sie schuldet keine Begründung für die getroffene Auswahl. Das Auswahlverfahren richtet sich nach dem International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen.
    • 5.2.4 Das bevollmächtigte Drittunternehmen führt Dopingkontrollen und Ermittlungen nach eigenem Ermessen durch. Dieser schuldet keine Begründung für Art und Umfang der Ermittlungsmaßnahmen. Die Durchführung der Dopingkontrollen richtet sich nach dem International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen.
    • 5.2.5 Bei Wettkämpfen und/oder Wettkampfveranstaltungen werden Wettkampfkontrollen an der Wettkampfstätte vom bevollmächtigten Drittunternehmen organisiert und durchgeführt.
    • 5.2.6 Die EVO LEAGUE erkennt die Testverfahren anderer Unternehmen, Verbände, Vereine – zum Beispiel den Lügendetektor-Test oder die Analyse von Urinproben in Nicht-WADA akkreditierten Laboren – grundsätzlich nicht an und bewertet die Ergebnisse derartiger Dopingtests als belanglos.
  • 5.3 Testpool und Pflicht der Athleten*innen, sich Maßnahmen/Dopingkontrollen zu unterziehen
    • 5.3.1 Alle Athleten*innen werden mit Abschluss der Mitgliedschaft in den EVO LEAGUE Testpool aufgenommen und können jederzeit Trainingskontrollen und Visiten unterzogen werden.
    • 5.3.2 Ein*e aufgrund eines Verstoßes gegen diese Anti-Doping-Bestimmung gesperrter Athlet*in verbleibt während der Dauer der Sperre im Testpool der EVO LEAGUE und kann weiteren Maßnahmen unterzogen werden, solange der*die Athlet*in keine fristgerechte Kündigung der Mitgliedschaft einreicht.
    • 5.3.3 Athleten*innen, die dem Testpool der EVO LEAGUE zugehörig sind, an einem Wettkampf teilnehmen oder auf sonstige Weise dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung unterfallen, sind verpflichtet, sich zu jeder Zeit und an jedem Ort Dopingkontrollen des für die Durchführung von Dopingkontrollen zuständigen Drittunternehmens zu unterziehen.
    • 5.3.4 Ein Austritt aus dem Testpool kann nur dann erfolgen, wenn die Mitgliedschaft in der EVO LEAGUE gekündigt wird.
  • 5.4 Meldepflichten der Athleten*innen
    • 5.4.1 Für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit für Dopingkontrollen müssen alle Athleten*innen der EVO LEAGUE gültige Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihrer Erreichbarkeit machen. Im Einzelnen eine E-Mail-Adresse, eine Mobilnummer, die private Meldeadresse sowie die Anschrift der Trainingsstätte.
    • 5.4.2 Sollte die Dopingkontrolle / die Visite wegen Nicht-Erreichbarkeit des hierfür ausgewählten Mitglieds über seine*ihre Wohnanschrift scheitern, so ist ihm*ihr per E-Mail, Mobiltelefon oder WhatsApp-Nachricht an die zuletzt bekannten Kontaktdaten eine Nachricht zu senden, in der er*sie die Gründe für seine*ihre Nichterreichbarkeit darlegen kann. Er*sie hat sich unverzüglich nach der gescheiterten Kontrolle bei dem bevollmächtigten Drittunternehmen zu melden, um die Kontrolle unverzüglich auf Verlangen des Drittunternehmens nachzuholen. Die Gründe für die Nicht-Erreichbarkeit werden auf Plausibilität überprüft. Sollten die Gründe für Nichterreichbarkeit für nicht plausibel erachtet werden oder sich das Mitglied nicht unverzüglich nach der gescheiterten Kontrolle bei dem bevollmächtigten Drittunternehmen melden, wird dies als Weigerung der Durchführung der Probenahme gewertet und einem positiven Dopingbefund gleichgesetzt.
  • 5.5 Rückkehr von Athleten*innen, die ihre aktive Laufbahn beendet hatten
    • 5.5.1 Beendet ein*e Athlet*in, der* seine*ihre aktive Laufbahn und möchte sie später erneut aufnehmen, darf er*sie solange nicht bei Wettkampfveranstaltungen der EVO LEAGUE oder seinen Lizenznehmer*innen bzw. Kooperationspartner*innen starten, bis er*sie der EVO LEAGUE sechs (6) Monate vorher schriftlich mitgeteilt hat, dass er*sie für Dopingkontrollen zur Verfügung steht.
    • 5.5.2 Beendet ein*e Athlet*in seine*ihre aktive Laufbahn, während er*sie gesperrt ist, muss er*sie die EVO LEAGUE schriftlich über seinen*ihren Rücktritt benachrichtigen.

ARTIKEL 6 ANALYSE VON PROBEN

  • 6.1 Alle gemäß dieser Bestimmung entnommenen Proben werden vom bevollmächtigten Drittunternehmen ausschließlich an WADA akkreditierten oder anderweitig von der WADA anerkannten Laboren gesendet und in diesen analysiert.
  • 6.2 Proben, dazugehörige Analysedaten oder Informationen der Dopingkontrolle werden analysiert oder ausgewertet, um die in der jeweils gültigen Verbotsliste der WADA aufgeführten Verbotenen Substanzen und Verbotenen Methoden oder andere Substanzen nachzuweisen oder ein Profil relevanter Parameter im Urin, Blut oder einer anderen Matrix eines*r Athleten*in zu erstellen.
  • 6.3 Die Labore analysieren die Proben und melden ihre Ergebnisse ohne schuldhaftes Zögern an das bevollmächtigte Drittunternehmen und die EVO LEAGUE.
  • 6.4 Labore können uneingeschränkt die Analyse der Probe wiederholen oder zusätzliche Analysen der Probe durchführen, bevor die EVO LEAGUE den*die Athleten*in benachrichtigt, dass die Probe die Grundlage für einen möglichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 darstellt.

ARTIKEL 7 ERGEBNISMANAGEMENT-/DISZIPLINARVERFAHREN

  • 7.1 Das Ergebnismanagementverfahren bezeichnet den Vorgang ab Kenntnis eines möglichen Verstoßes gegen diese Anti-Doping-Bestimmungen oder von einem möglichen Meldepflichtversäumnis oder einer versäumten Kontrolle.
  • 7.2 Zuständig für das Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren bei Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie Meldepflichten ist die EVO LEAGUE bzw. ihre Beauftragte.
  • 7.3 Im Falle einer positiven A-Probe teilt die EVO LEAGUE dem*den betroffenen*Athleten*in unverzüglich schriftlich per Einwurf-Einschreiben an die letzte ihr bekannte Adresse Folgendes mit: a) die Anti-Doping-Regel, gegen die verstoßen wurde; b) der dem Verstoß zugrunde liegende Sachverhalt; c) sein*ihr Recht, innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung zu den Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen.
  • 7.4 Darüber hinaus konsultiert die EVO LEAGUE die WADA, die NADA oder andere zuständige Anti-Doping-Organisationen.

ARTIKEL 8 ANALYSE DER B-PROBE

  • 8.1 Der*die Athlet*in sowie die EVO LEAGUE haben das Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen. Der*die Athlet*in muss die Analyse der B-Probe innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 7.3 schriftlich verlangen und hierfür eine Gebühr von netto 500 EUR entrichten, die er*sie im Falle einer negativen B-Probe zurückerhält. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der EVO LEAGUE.
  • 8.2 Verzichtet der*die Athlet*in auf sein Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, ist die EVO LEAGUE nicht verpflichtet, eine Analyse der B-Probe durchzuführen. Als Verzicht wird auch das Versäumnis angesehen, die Analyse der B-Probe nicht oder nicht fristgerecht zu verlangen. Verzichtet der*die Athlet*in auf sein Recht, die Analyse der B-Probe zu verlangen, wird dies nicht als Geständnis eines Verstoßes gegen diese Anti-Doping-Bestimmung gewertet, sondern stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass die Analyse der B-Probe das Analyseergebnis der A-Probe bestätigt hätte.
  • 8.3 Die EVO LEAGUE informiert den*die Athlet*in rechtzeitig über Ort, Datum und Uhrzeit der etwaigen Analyse der B-Probe. Bei der Analyse der B-Probe haben folgende Personen das Recht, anwesend zu sein: a) der*die Athlet*in und/oder ein Stellvertreter; b) ein Vertreter der EVO LEAGUE.
  • 8.4 Die Analyse der B-Probe soll unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Verlangen der Analyse der B-Probe durchgeführt werden. Kann das Labor aufgrund von technischen oder logistischen Gründen die Analyse erst zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, kann dies nicht herangezogen werden, um das Analyseverfahren oder das Analyseergebnis infrage zu stellen. Der*die Athlet*in ist von der EVO LEAGUE unverzüglich über das Analyseergebnis der Analyse der B-Probe schriftlich zu informieren.

ARTIKEL 9 SANKTIONEN BEI VERSTÖSSEN

  • 9.1 Ein*eine Athlet*in trägt die Kosten für die Durchführung und Analyse eines positiven Tests. Verweigert ein*e Athlet*in eine Trainingskontrolle / Visite, so hat er*sie Kostenumlage in Höhe von netto 500 EUR zu entrichten.
  • 9.2 Ein Verstoß gegen diese Anti-Doping-Bestimmungen in Verbindung mit einer Wettkampfkontrolle führt automatisch zur Annullierung des in diesem Wettkampf erzielten Ergebnisses, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten, Preisen und ähnlichem.
  • 9.3 Im Rahmen dieser Anti-Doping-Bestimmungen positiv getestete Athleten*innen dürfen zukünftig nicht mehr an Wettkämpfen im Zusammenhang mit der EVO LEAGUE oder ihrer Lizenznehmer / Kooperationspartner teilnehmen. Die konkrete Dauer der Sperre ist 9.4 zu entnehmen.
  • 9.4  Für einen Verstoß gegen Artikel 2.1 oder Artikel 2.2 wird die folgende Sperre verhängt, vorbehaltlich eines möglichen Absehens, einer Herabsetzung oder Aufhebung der Sperre.
    • 9.4.1 Die Sperre bei innerhalb von Wettkämpfen Verbotenen Substanzen nach der WADA-Verbotsliste beträgt sechs (6) Monate im Falle von Cannabinoide. Bei einem zweiten Verstoß nach Absitzen der Sperre beträgt die neuerliche Sperre 24 Monate. Ein dritter Verstoß führt zu einer Sperre von fünf (5) Jahren.
    • 9.4.2 Die Sperre bei innerhalb von Wettkämpfen Verbotenen Substanzen nach der WADA-Verbotsliste zwei bis vier (2-4) Jahre im Falle von Stimulanzien und Narkotika. Bei einem zweiten Verstoß nach Absitzen der Sperre beträgt die neuerliche Sperre mindestens fünf (5) Jahre. Ein dritter Verstoß führt zu einer lebenslangen Sperre.
    • 9.4.3 Die Sperre innerhalb und außerhalb von Wettkämpfen Verbotenen Substanzen nach der WADA-Verbotsliste beträgt lebenslang.
    • 9.4.4 Wenn ein*e Athlet*in oder eine andere Person freiwillig die Begehung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gesteht, bevor er*sie zu einer Probenahme aufgefordert wurde, durch die ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nachgewiesen werden könnte und wenn dieses Geständnis zu dem Zeitpunkt den einzigen verlässlichen Nachweis des Verstoßes darstellt, kann die Sperre herabgesetzt werden, muss jedoch mindestens die Hälfte der ansonsten zu verhängenden Sperre betragen.
    • 9.4.5 Eine verweigerte Dopingkontrolle / Visite ist einem positiven Dopingbefund gleichzusetzen und führt zu einer lebenslangen Sperre.
    • 9.4.6 Sperre bedeutet, dass der*die Athlet*in oder die andere Person wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen für einen bestimmten Zeitraum von jeglicher Teilnahme an Wettkämpfen oder sonstigen sportlichen Aktivitäten ausgeschlossen wird.
  • 9.5 Bei einem Verstoß gegen diese Anti-Doping-Bestimmungen verbleibt der*die Athlet*in während der Dauer der Sperre Mitglied der EVO LEAGUE und hat die jährliche Mitgliedsgebühr zu entrichten, solange der*die Athlet*in keine fristgerechte Kündigung der Mitgliedschaft einreicht.
  • 9.6 In allen Fällen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen der EVO LEAGUE hat der*die Athlet*in eine Vertragsstrafe von Netto 2.500 EUR zu entrichten.
  • 9.7 Leistet ein*e Athlet*in bereits eine Sperre für einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen ab, beginnt jede weitere Sperre am ersten Tag nach Ablauf der aktuellen Sperre. Ansonsten beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung der EVO LEAGUE.
  • 9.8 Status während einer Sperre
    • 9.8.1 Ein*e Athlet*in gegen den*die eine Sperre verhängt wurde, darf während einer Sperre oder Vorläufigen Suspendierung in keiner Funktion an Wettkämpfen oder sportlichen Aktivitäten, die von der EVO LEAGUE oder seinen Lizenznehmer*innen organisiert werden teilnehmen
    • 9.8.2 Ein*e Athlet*in, gegen den*die eine Sperre verhängt wurde, wird weiterhin Dopingkontrollen unterzogen und ist weiterhin verpflichtet, seine*ihre Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit entsprechend den Anforderungen der EVO LEAGUE abzugeben, solange er*sie Mitglied der EVO LEAGUE ist.

ARTIKEL 10 MELDUNG AN WADA / NADA / ANDERE

  • 10.1 Die EVO LEAGUE behält sich vor, Verstöße gegen diese Anti-Doping-Bestimmungen seinen Kooperationspartnern und anderen Vereinen, Verbänden, Veranstaltern, die ebenso dopingfreie Wettkämpfe austragen/organisieren, mitzuteilen.
  • 10.2 Die EVO LEAGUE ist verpflichtet, Verstöße gegen diese Anti-Doping-Bestimmungen der WADA/NADA und gegebenenfalls anderen Anti-Doping-Organisationen zu melden.
  • 10.3 Die NADA sind nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens befugt, soweit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)), das Strafgesetzbuch (StGB) oder das Arzneimittelgesetz (AMG), Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) aufgrund des Vorliegens eines Von der Norm abweichenden Analyseergebnisses oder eines anderen möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen nicht auszuschließen ist, unverzüglich und noch vor der Mitteilung an den*die Athleten*in den Namen des*der betroffenen Athleten*in, seinen*ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und die Substanz, die zu dem Von der Norm abweichenden Analyseergebnis geführt hat oder die Art des anderen möglichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie weitere relevante Informationen der zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Bundeskriminalamt und anderen zuständigen Ermittlungsbehörden zu melden.
  • 10.4 Ungeachtet dessen hat die NADA die Verpflichtung, aufgrund von Hinweisen von Athleten*innen, Athleten*innenbetreuern*innen oder anderen Personen bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen das AntiDopG, das StGB oder das AMG, BtMG oder das NpSG gegen die jeweilige Person Anzeige zu erstatten. Dies gilt unbeschadet etwaiger Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtungen dieser Anti-Doping-Bestimmungen.

ARTIKEL 11 Datenschutz

  • 11.1 Die EVO LEAGUE darf personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder anderweitig nutzen bzw. diese an das für die Durchsetzung dieser Anti-Doping-Bestimmungen bevollmächtigte Drittunternehmen und kooperierende Wettkampfveranstaltern weitergeben, soweit dies zur Planung, Koordinierung, Durchführung, Auswertung und Nachbearbeitung der Dopingkontrollen / Maßnahmen zur Einhaltung dieser Anti-Doping-Bestimmungen erforderlich ist.
  • 11.2 Die EVO LEAGUE darf personenbezogene Daten von Athleten*innen erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit für die Planung, Koordinierung und Durchführung von Dopingkontrollen, oder anderen Analyseergebnissen, im Rahmen des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens aufgrund eines (oder mehrerer) möglicher Verstöße gegen diese Anti-Doping-Bestimmungen erforderlich ist.
  • 11.3 Die EVO LEAGUE als auch das für die Dopingkontrollen bevollmächtigte Drittunternehmen behandeln diese Daten vertraulich und stellen sicher, dass sie beim Umgang mit diesen Daten in Übereinstimmung mit geltendem Datenschutzrecht handeln. Die Daten sind zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

ARTIKEL 12 WEITERE BESTIMMUNGEN

  • 12.1 Gegen eine*n Athleten*in oder eine andere Person kann nur dann ein Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen eingeleitet werden, wenn er*sie innerhalb von zehn (10) Jahren ab dem Zeitpunkt des möglichen Verstoßes über den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen benachrichtigt wurde oder eine Benachrichtigung ernsthaft versucht wurde.
  • 12.2 Ehemaligen Mitgliedern wird für den Fall eines Wiedereintritts in die EVO League eine 2-jährige Sperrfrist ab Wiedereintritt auferlegt, bevor diese erneut an von der EVO LEAGUE organisierten / unterstützen Veranstaltungen / Wettkämpfen teilnehmen dürfen. Mit Wiedereintritt muss das Mitglied zudem die Kosten einer unangekündigten Dopingkontrollen tragen. Diese Maßnahmen dienen der Förderung der Anti-Doping-Strategie der EVO LEAGUE. 
  • 12.3 Änderungen der NADA-Verbotsliste gelten nicht rückwirkend, es sei denn, darin wird konkret etwas anderes bestimmt. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn eine Verbotene Substanz oder eine Verbotene Methode von der Verbotsliste gestrichen wurde. In dem Fall kann ein*e Athlet*in, der*die noch wegen der zuvor Verbotenen Substanz oder Verbotenen Methode gesperrt ist, bei EVO LEAGUE eine Herabsetzung der Sperre aufgrund der Streichung der Substanz oder Methode von der Verbotsliste beantragen.

  • 12.4 Diese Anti-Doping-Bestimmungen unterliegen der jährlichen Überprüfung durch die Geschäftsführung der EVO LEAGUE und des bevollmächtigten und unabhängigen Drittunternehmens und können ggf. durch Geschäftsführung der EVO LEAGUE geändert werden. Eine aktuelle Ausgabe findet sich stets auf der Website: evoleague.de

ARTIKEL 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • 13.1 Alle Athlet*innen erklären sich mit Eintritt in die EVO LEAGUE mit dieser Anti-Doping-Bestimmungen einverstanden.
  • 13.2 Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser oder anlässlich dieser Vereinbarung ist Köln. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
  • 13.3 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen / nichtigen Bestimmung werden die Parteien dieser Vereinbarung eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen / nichtigen Bestimmung beabsichtigten (wirtschaftlichen) Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.